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Wehrpflichtersatzabgabe: Wer zahlt, wie viel und wie du sie reduzierst

Wer keinen Militär- oder Zivildienst leistet, zahlt 3% des steuerbaren Einkommens (mindestens CHF 400/Jahr). Wer zahlt, wie lange, welche Reduktionen es gibt und wann es Geld zurückgibt.

Armeekompass RedaktionPubliziert am 25. Juli 2026Aktualisiert am 25. Juli 20262 Min. Lesezeit

Wer als Schweizer Mann keinen Militär- oder Zivildienst leistet, zahlt stattdessen die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE): 3 % des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 400 pro Jahr. Hier ist, wer betroffen ist, wie lange, und wie sich die Abgabe reduzieren oder zurückholen lässt.

Wer zahlt — und wie lange

Abgabepflichtig sind Schweizer Männer, die ihren Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise leisten (ESTV) — die häufigsten Fälle:

  • Untauglich erklärt an der Rekrutierung
  • Ausgemustert im Verlauf der Dienstzeit
  • Dienstverschiebung, die nie nachgeholt wurde

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens im Jahr, in dem du 19 wirst, und dauert längstens bis Ende des Jahres, in dem du 37 wirst — also maximal 11 Ersatzjahre.

Wie viel — die Berechnung

  • 3 % des abgabepflichtigen Einkommens (bemessen nach der direkten Bundessteuer)
  • mindestens CHF 400 pro Ersatzjahr

Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'000 sind das also CHF 1'800 im Jahr; wer wenig oder nichts verdient (z. B. im Studium), zahlt den Mindestbetrag von CHF 400.

So reduzierst du die Abgabe

Wer teilweise Dienst leistet, zahlt weniger:

  • Über die Hälfte des Militärdiensts im Ersatzjahr geleistet → Abgabe halbiert
  • Zusätzlich je ein Zehntel Ermässigung pro angefangene 50 Militärdiensttage der gesamten Dienstleistung
  • Zivilschutz: 4 % Ermässigung pro anrechenbaren Schutzdiensttag im Ersatzjahr

Schutzdiensttaugliche zahlen also eine reduzierte Abgabe — nicht die volle.

Geld zurück, wenn du doch noch dienst

Wichtig für alle, die später doch einrücken: Wer die gesamte Dienstpflicht nachträglich vollständig erfüllt, bekommt die bezahlten Abgaben zurück. Der Anspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht und wird ohne Zins ausbezahlt.

Wer erhebt die Abgabe

Veranlagt und bezogen wird die WPE von der kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung deines Wohnsitzkantons — unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Rechtsgrundlage ist Art. 59 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG).

Dienen oder zahlen?

Rein finanziell ist Dienstleisten über die Jahre oft günstiger als die Ersatzabgabe — und wer dient, verdient wenigstens Sold und EO. Wer die Wahl hat und dienen will, findet im Funktionsfinder die passende der 125 Funktionen; wie die Tauglichkeit entschieden wird, steht im Tauglichkeits-Guide.

Quellen: ESTV — Wehrpflichtersatzabgabe erklärt. Stand 1. Januar 2026.

Häufige Fragen

Wer muss die Wehrpflichtersatzabgabe zahlen?

Schweizer Männer, die ihren Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise leisten — etwa bei Untauglichkeit, Ausmusterung oder nicht nachgeholter Dienstverschiebung. Die Pflicht dauert vom Jahr, in dem man 19 wird, längstens bis Ende des Jahres der Vollendung des 37. Altersjahres, also maximal 11 Ersatzjahre.

Wie hoch ist die Wehrpflichtersatzabgabe?

3 Prozent des abgabepflichtigen (steuerbaren) Einkommens gemäss direkter Bundessteuer, mindestens jedoch CHF 400 pro Ersatzjahr.

Kann ich die Abgabe reduzieren?

Ja. Wer im Ersatzjahr mehr als die Hälfte des Militärdiensts leistet, zahlt nur die halbe Abgabe. Zusätzlich sinkt sie um je ein Zehntel pro angefangene 50 geleistete Militärdiensttage. Schutzdiensttage im Zivilschutz reduzieren die Abgabe um 4 Prozent pro anrechenbaren Tag.

Bekomme ich bezahlte Abgaben zurück?

Ja, wenn du deine gesamte Dienstpflicht nachträglich vollständig erfüllst. Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht und wird ohne Zins ausbezahlt.

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